Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der STOCKWERK2 Agentur für Kommunikation GmbH
1. Gegenstand des Vertrages
1.1
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Leistungen der STOCKWERK2 Agentur für Kommunikation GmbH, nachfolgend in Kurzform „Stockwerk2“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von Stockwerk2 vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen Stockwerk2 und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4
Stockwerk2 erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Design, Kommunikation, Werbung, Marketing und Software-Entwicklung. Die detaillierte Beschreibung der im Einzelnen zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen und Auftragsunterlagen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von Stockwerk2.
1.5
Grundlage für die Leistungen von Stockwerk2 und Vertragsbestandteil sind die schriftlichen Auftragsunterlagen zum jeweiligen Projekt. Wird der Auftrag bzw. das Briefing mündlich erteilt, so wird der entsprechende Kontaktbericht zur verbindlichen Arbeitsunterlage.
1.6
Die Angebote von Stockwerk2 sind freibleibend und unverbindlich bis zum schriftlichen Vertragsschluss. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung von Stockwerk2 zustande.
2. Pflichten des Kunden
2.1
Der Kunde hat Stockwerk2 alle für die Durchführung der Leistungen benötigten Daten, Unterlagen und technischen Spezifikationen vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zur Erfüllung des Vertragszwecks zu erbringen. Durch unzureichende Pflichterfüllung verursachter Mehraufwand geht zu Lasten des Kunden. Der Kunde nennt Stockwerk2 zu Beginn der Vertragsabwicklung einen Ansprechpartner, der dafür Sorge trägt, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten während der gesamten Projektlaufzeit nachkommt.
2.2
Kommt der Kunde wesentlichen Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag nicht im Rahmen des vereinbarten Zeitraums nach, so kommt dieser dadurch in Verzug. In diesem Fall wird Stockwerk2 von der Leistungsverpflichtung frei, wenn die vertraglich geschuldete Leistung wegen der Pflichtverletzung des Kunden nicht oder nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden kann. Stockwerk2 hat in diesem Fall unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.
2.3
Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm zur Erfüllung des Vertragszwecks gelieferten Informationen, Daten, Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind und stellt Stockwerk2 insoweit von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.
2.4
Sofern der Kunde Inhalte liefert, die in die Leistungen von Stockwerk2 integriert werden sollen, erfolgt die Bereitstellung der Inhalte in elektronisch verwertbarer Form. Sofern die Vorlagen in anderen Dateiformaten als von Stockwerk2 vorab mitgeteilt geliefert werden, sind etwaige Konvertierungsarbeiten gesondert zu vergüten.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten kreativen Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Anwendung der Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gilt auch dann als zwischen den Parteien vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe gemäß § 2 UrhG nicht erreicht ist.
In jedem Fall werden dem Auftraggeber an den im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeiten Nutzungsrechte nach Maßgabe des im Auftrag vereinbarten Umfangs (zeitlich, räumlich, inhaltlich) eingeräumt.
3.2
Sofern an den im Rahmen des Projektvertrages oder Auftrages erbrachten Leistungen von Stockwerk2 Urheberrechte, Nutzungsrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte entstehen, werden dem Kunden die Nutzungsrechte hieran – sofern nach deutschem Recht möglich – mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer in dem Umfang, der zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist, eingeräumt.
3.3
Nutzungen, die zeitlich, räumlich und inhaltlich über die Nutzung nach dem Zweck des Vertrages hinausgehen, werden nicht eingeräumt und bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede gegen zusätzliche angemessene Vergütung. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei Stockwerk2.
3.4
Insbesondere erwirbt der Kunde nicht das Recht zur Weiterübertragung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte. Eine solche Weiterübertragung bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Stockwerk2 und ist gesondert zu honorieren.
3.5
Die Leistungsergebnisse von Stockwerk2 dürfen vom Kunden oder von vom Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, bedarf der Zustimmung von Stockwerk2.
3.6
Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 oder 3.5 steht Stockwerk2 unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche ein angemessenes (branchenübliches) Honorar als fiktive Lizenz zu.
3.7
Über den Umfang der Nutzung steht Stockwerk2 ein Auskunftsanspruch zu.
3.8
Sofern zwischen den Parteien nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Nutzungsrechte als nicht ausschließliche Lizenzen eingeräumt. Dies gilt insbesondere bei Software-Verträgen.
3.9
Der Kunde erkennt die Rechte Dritter für von Stockwerk2 gelieferter oder verwendeter Fremdlizenz-Software an und verpflichtet sich auf Aufforderung von Stockwerk2 zur Unterzeichnung von Unterlizenzverträgen zur Erfüllung des Vertragszwecks. Eine Haftung für Fremdlizenz-Software übernimmt Stockwerk2 nicht, sofern der Kunde vorab über die Verwendung der Fremdlizenz-Software von Stockwerk2 informiert worden ist und der Verwendung nicht widersprochen hat.
4. Vergütung
4.1
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Stockwerk2 ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum als einen Monat, so kann Stockwerk2 dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von Stockwerk2 verfügbar sein. Ebenfalls ist Stockwerk2 zur Geltendmachung von Vorschüssen berechtigt, sofern dieses zur Deckung ihres Aufwandes notwendig ist.
4.3
Bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen von Aufträgen durch den Kunden über den ursprünglich vereinbarten Umfang, werden Stockwerk2 alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt sowie die etwaigen zusätzlichen Leistungen von Stockwerk2 über die vertraglich vereinbarte Vergütung hinaus erstattet (Nachhonorierung). In einem solchen Fall wird Stockwerk2 den Kunden vorab darüber informieren. Die Höhe der Nachhonorierung bemisst sich an der vertraglichen Vergütung.
4.4
Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1
Stockwerk2 haftet für Schäden des Kunden, wenn eine Hauptleistungspflicht oder eine sonstige wesentliche Pflicht schuldhaft verletzt, in allen übrigen Fällen nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Stockwerk2 haftet unbegrenzt für zugesicherte Eigenschaften, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und bei Personenschäden sowie gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.
5.2
Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der von Stockwerk2 erarbeiteten und im Auftrag des Kunden durchgeführten Werbemaßnahmen und sonstigen Leistungsergebnisse trägt der Kunde. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, der speziellen Werberechtsgesetze oder öffentlich-rechtlichen Normen verstoßen. Der Kunde hält Stockwerk2 insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.
5.3
Stockwerk2 haftet nicht für die Inhalte der Werbemaßnahmen, insbesondere in der Werbung enthaltene Sachaussagen und auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und Ergebnisse.
6. Verwertungsgesellschaften
6.1
Der Kunde verpflichtet sich, etwaige anfallende Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von Stockwerk2 verauslagt, hat der Kunde diese Stockwerk2 zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
7. Leistungen Dritter
7.1
Stockwerk2 ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritte zu beauftragen. Die Kosten für die Beauftragung einschließlich etwaiger Abgaben an die Künstlersozialkasse sind vom Kunden zu tragen bzw. Stockwerk2 zu erstatten, wenn diese die Kosten verauslagt hat.
8. Media-Planung und Media-Durchführung
8.1
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung führt Stockwerk2 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten durch. Einen werblichen Erfolg schuldet Stockwerk2 dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
8.2
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist Stockwerk2 berechtigt, Fremdkosten dem Kunden sofort in Rechnung zu stellen und die Weiterleitung an die entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang durch den Kunden vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang und daraus resultierende Schadensersatzansprüche haftet Stockwerk2 nicht, sofern die Zahlungsverzögerung durch den Kunden verursacht wird.
9. Präsentationen/Pitches
9.1
Für die angeforderte Teilnahme an Präsentationen steht Stockwerk2 ein angemessenes Honorar zu, das den Personal- und Sachaufwand von Stockwerk2 sowie etwaige Kosten von Fremdleistungen deckt. Sofern Stockwerk2 nach der Präsentation/dem Pitch keinen Auftrag erhält, so bleiben Eigentum und Rechte an den Leistungen und Präsentationsunterlagen im Eigentum von Stockwerk2. Der Kunde erhält für diesen Fall keinerlei Nutzungsrechte an den Leistungen und darf diese insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder vervielfältigen, veröffentlichen bzw. verbreiten.
9.2
Jede Verwendung, Bearbeitung und Nachahmung der Leistungen von Stockwerk2 ist untersagt.
10. Geheimhaltung
10.1
Stockwerk2 ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die Stockwerk2 aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, vertraulich zu behandeln.
10.2
Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm bei der Vertragsdurchführung von Stockwerk2 oder im Auftrag von Stockwerk2 handelnden Personen zugehenden und bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unvermindert fort. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung lösen eine angemessene Vertragsstrafe aus, die gegebenenfalls der Höhe nach gerichtlich festgesetzt werden kann.
11. Kennzeichnung und Werbung
11.1
Stockwerk2 darf die von ihr erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse angemessen und branchenüblich signieren und für eigene Werbung auf ihre im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen hinweisen.
Ebenso darf Stockwerk2 den Kunden in ihre Referenzliste aufzunehmen und diese (auch im Internet) veröffentlichen. Ferner darf Stockwerk2 Hyperlinks zu den von ihnen erstellten Internet-Seiten des Kunden in den eigenen Internet-Auftritt integrieren. Stockwerk2 ist auch berechtigt, Reproduktionen von den durch Stockwerk2 erstellten Druckvorlagen in die eigenen Online- und Offline-Werbemittel zu integrieren.
11.2
Der Kunde räumt Stockwerk2 zum Zwecke der Eigendarstellung in allen Medien die Nutzungsrechte an etwaigen Kennzeichen wie bspw. Marken oder urheberrechtlichen Werken wie Texte, Bilder, Logos etc. ein.
11.3
Die Rechte nach 11.1 und 11.2 gelten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses unvermindert weiter fort, es sei denn, der Kunde widerspricht dem ausdrücklich. Ein Entgeltanspruch steht dem Kunden hierfür nicht zu.
12. Eigentumsrecht und Eigentumsvorbehalt
12.1
Stockwerk2 behält das Eigentumsrecht an allen Entwürfen, Zeichnungen, Konzepten, Negativen, Vorlagen, Modellen, Entwurfsoriginalen, Software und ähnlichen Leistungsergebnissen. Der Kunde erwirbt jedoch ein Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.
12.2
Der Kunde hat Originale nach Beendigung des Vertrages auf Verlangen von Stockwerk2 auf seine Rechnung zurückzusenden.
12.3
Erfolgt die Übergabe nach dem Vertragszweck zur Übereignung (bspw. gedrucktes Werbematerial), so bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Stockwerk2.
13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
13.1
Der jeweilige Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag oder in den Auftragsunterlagen genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Ist in dem Vertrag keine Vertragslaufzeit angegeben, so endet der Vertrag nach Beendigung des Auftrages bzw. Lieferung der Leistungsergebnisse oder Endabnahme. Die Vergütungsansprüche richten sich nach Ziffer 4 dieser Regelungen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
14. Schlussbestimmungen
14.1
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
14.2
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
14.3
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG). Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oldenburg (Oldb).
Oldenburg, 1. März 2011